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Menschenwürde im Grundgesetz

Kopftuchverbot: ein verfassungsfeindlicher Angriff auf die Menschenwürde?

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Beschluss vom 26. Februar 2026 im Eilverfahren vorläufig untersagt. Auf Basis der Begründung des Gerichts ist davon auszugehen, dass die Einstufung auch im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. Der Beschluss schlug hohe Wellen in der öffentlichen Debatte und wird gemeinhin als Todesstoß für ein mögliches Parteiverbotsverfahren gegen die AfD interpretiert.

Über diese unmittelbar politikpraktische Relevanz hinaus lassen einzelne Passagen jedoch aufhorchen, die bislang eher wenig öffentliche Aufmerksamkeit gefunden haben. So klassifiziert das Gericht etwa Forderungen nach einem Kopftuchverbot für Lehrpersonal und nach Minarettverboten als Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie. Diese Einlassungen überzeugen nicht und ziehen bei Lichte betrachtet geradezu abstruse Konsequenzen nach sich.

Kopftuchverbote als Menschenwürdeverstoß?

Das Gericht verweist in seiner Entscheidung auf eine Forderung der Partei aus ihrem Wahlprogramm zur vorgezogenen Bundestagswahl 2025. Demnach strebe die AfD „ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ (S. 125) an. Das Verwaltungsgericht schlussfolgert daraus Folgendes: „Die vorstehend erörterten Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden.“ Das schießt deutlich über das Ziel hinaus. Die Forderungen der Partei mag man für falsch halten, eine systematische „Entrechtung“ muslimischer Menschen geht mit ihr aber nicht einher.

Bei diesen Aussagen handelt es sich zudem nicht einmal um Gesetzesentwürfe, die man auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen könnte, sondern um bloße Auszüge aus einem Wahlprogramm. Es wird bei näherem Hinsehen also nicht einmal eine Norm, sondern vielmehr das bloße Nachdenken über eine hypothetische Regelung als vermeintliche Verletzung der Menschenwürde inkriminiert.

Selbst unter Annahme dieser Einordnung belegt sogar die evidente („auf die Stirn geschriebene“) Verfassungswidrigkeit einer Forderung sie nicht automatisch mit dem Makel der Verfassungsfeindlichkeit. So sind sogenannte Paritätsgesetze, Wahlgesetze, die Parteien verpflichten, ihre Kandidatenlisten abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, bereits mehrfach als Verfassungsverstoß dargestellt worden. Ein beachtlicher Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur erblickt in diesen Regelungsmodellen sogar einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip.

Dessen ungeachtet erfreut sich die Forderung ungebrochener Popularität im rechtspolitischen Diskurs und ist unlängst – erneut – sogar aus den Reihen der CDU erhoben worden. Vollkommen zu Recht würde niemand ernsthaft auf die Idee kommen, Parteien, die sich für ein Paritätsgesetz einsetzen, eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu attestieren. Derartige Beispiele ließen sich fortsetzen.

Nicht der Weisheit letzter Schluss

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zwar im Jahr 2015 ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen mit der Begründung als verfassungswidrig beanstandet, eine solche Regelung ließe sich nur im Falle einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder sonstige schulspezifische Rechtsgüter rechtfertigen. Droht in einer Schule also nachweislich Unfrieden, sollte eine Lehrerin ein Kopftuch tragen, lässt sich dieses religiöse Symbol untersagen. Ebendiese Karlsruher Judikatur ist aber womöglich nicht der Weisheit letzter Schluss. Die Gegenauffassung zu Kopftuchverboten im Bildungskontext lässt sich vor allem unter Hinweis auf die leichte Beeinflussbarkeit jüngerer Schüler gut vertreten.

Abgesehen davon haben 2015 zwei Mitglieder des Senats eine abweichende Meinung verfasst. Schließlich hielt der Zweite Senat des Gerichts in einem Beschluss aus dem Jahr 2020 ein pauschales Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Situationen mit „Publikumsverkehr“ für verfassungsgemäß. Das Verwaltungsgericht Köln bezieht sich dagegen selektiv auf die erwähnte Kopftuch II-Entscheidung des Zweiten Senats. Im Übrigen ist es keineswegs verfassungsfeindlich, gesetzliche Regelungsmodelle zu vertreten, die sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzen und auf eine Änderung der Judikatur zu verweisen: Die Debatte um das Abtreibungsstrafrecht lässt grüßen.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich sogar ausdrückliche Bezüge auf die Menschenwürde des Ungeborenen. Dennoch ist den Befürwortern beispielsweise einer Fristenlösung bisher nicht eine verfassungsfeindliche Gesinnung nachgesagt worden. Karlsruhe ist überdies nicht unfehlbar und korrigiert seine eigene Judikatur bisweilen ausdrücklich oder unterschwellig. Ob eine solche Änderung der Rechtsprechungslinie nun sinnvoll ist oder nicht, ist eine ganz andere Frage. Die aktuelle Rechtslage zum Kopftuch in Schulen ist dagegen jedenfalls kein Gebot der Menschenwürde.

Die Menschenwürde als „kleine Münze“?

Bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes warnte Günter Dürig, prägende Figur der bundesrepublikanischen Staatsrechtslehre, in einem Aufsatz aus dem Jahr 1957 eindringlich davor, die Menschenwürde in eine „kleine Münze“ zu transformieren. Art. 1 Abs. 1 GG ist eine historische Reaktion auf das brutale Unrecht des „Dritten Reiches“: die systematische Ausgrenzung, Ächtung, Entrechtung und Ermordung diverser Minderheiten unter der Herrschaft des Nationalsozialismus.

Andererseits erfüllt sie nicht die Funktion einer Art „Generalklausel“ für die Bewältigung jeglicher soziokultureller Konflikte. Eine solche Neukontextualisierung birgt die Gefahr der Etikettierung legitimer politischer Forderungen als verfassungsfeindlich. Es genügt nicht, einfach nur abweichende Auffassungen zu einer konkreten Frage grundrechtlicher Abwägung zu vertreten, denn dabei handelt es sich in einem freiheitlichen Verfassungsstaat mit kollidierenden Freiheitserwartungen schlicht um eine Normalität, nicht um einen Ausweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung.

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Grundrechte, so auch die Religionsfreiheit, haben Grenzen, die unter Vorbehalt insbesondere der Verhältnismäßigkeit vom Gesetzgeber austariert werden müssen. Alles andere läuft auf eine unzulässige Verengung des politischen Diskurses hinaus. Gerade das ist aber nicht im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und läuft ihr – im Gegenteil – sogar aktiv zuwider.

Die Menschenwürde veredelt weder pauschal Art. 4 GG noch Art. 3 GG. Sie garantiert nur „elementare Basisgleichheit“ und verbietet krasse, unter gegenwärtigen Bedingungen wohlgemerkt eher im Bereich des Theoretischen verbleibende, Ungleichbehandlungen wie Sklaverei, Leibeigenschaft oder inhärent rassistisch motivierte Diskriminierungen. Die allem Anschein nach vorgetragene Annahme einer Identität dieser Gleichheitskomponente der Menschenwürdegarantie und des Diskriminierungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 GG widerspricht der Systematik des Grundgesetzes.

Auch der „Menschenwürdekern“ aller Grundrechte hilft hier nicht weiter. Staatliche Maßnahmen greifen ständig in Grundrechte ein oder begründen eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Beides kann indes gerechtfertigt sein – dies allein aus Gründen der praktischen Notwendigkeit. Auf diese Weise ließe sich allen Parteien eine angeblich „menschenwürdefeindliche“ Haltung attestieren.

Zum schwierigen Umgang mit Art. 1 Abs. 1 GG

Art. 1 Abs. 1 GG ist keine juristische „Allzweckwaffe“, sondern angesichts der in Art. 79 Abs. 3 angeordneten Bindung sogar des verfassungsändernden Gesetzgebers ein ausgesprochen restriktiv zu interpretierender Kern des Grundgesetzes. Bestätigung findet dieser Eindruck in dem, was bislang gemeinhin als Menschenwürdeverletzung diskutiert worden ist: (Rettungs-)Folter, die (Total-)Überwachung der Intimsphäre, die Degradierung des Einzelnen zum Objekt.

Positive Begriffsbestimmungen sind wenig ergiebig, denn sie laufen rasch Gefahr, bestimmte theologische oder philosophische Vorstellungen pauschal verfassungsrechtlich zu veredeln. In der Vergangenheit hat sich daher eine negative, vom Verletzungsvorgang her gedachte Ermittlung mithilfe der Objektformel immer größerer Beliebtheit erfreut, sodass sie heute zweifelsohne zum festen Traditionsbestand des bundesdeutschen Verfassungsrechts zählt. Ihren ideengeschichtlichen Hintergrund findet sie im Instrumentalisierungsverbot nach Immanuel Kant: „Die Menschheit selbst ist eine Würde; denn der Mensch kann von keinem Menschen […] bloß als Mittel, sondern muss jederzeit zugleich als Zweck gebraucht werden und darin besteht seine Würde.“ („Metaphysik der Sitten“ II, § 38).

Die Figur sah sich zwar sicherlich Kritik ausgesetzt, die nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Sie bildet dessen ungeachtet ein konsensfähiges Minimum im ausgesprochen schwierigen Umgang mit der Menschenwürdegarantie und ist deshalb nach wie vor und vollkommen zu Recht die Basis der Interpretation des Art. 1 Abs. 1 GG. Demnach soll diese Vorschrift es verhindern, das Individuum „zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe“ herabzuwürdigen, wie Dürig in seinem eingangs erwähnten Aufsatz schrieb. Erste Ansätze einer solchen Interpretation finden sich 1952 beim damaligen Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof und späteren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes Josef Wintrich.

Das Bundesverfassungsgericht greift in seiner Rechtsprechung ebenfalls immer wieder auf diese Figur zurück, so prominent in seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfGE 115, 118) aus dem Jahr 2006, das unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA in damaliger Fassung (§ 14 Abs. 3) eine gesetzliche Ermächtigung zum Abschuss entführter Passagierflugzeuge vorsah, wenn dies „das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist“.

Dabei ist im Umgang mit dieser Argumentationsfigur gewiss Vorsicht geboten: Der Staat bindet Menschen ständig in Aktionsprogramme ein, indem den Bürgern beispielsweise Rechtspflichten auferlegt werden, oder aber in seinen Organisationsapparat ein. Mit anderen Worten: Ein Beamter wird noch nicht dadurch zum Objekt der öffentlichen Verwaltung, weil er Aufgaben für den Staat erfüllt, denn damit geht etwa aufgrund der Freiwilligkeit unzweifelhaft keine prinzipielle Negation seiner Subjektqualität einher.

› Lesen Sie auch: Abtreibung kann nie legal sein

In den genannten Situationen etwa der Folter, man denke an den historischen Gäfgen-Fall, theoretisch möglicher staatlicher Totalüberwachung – Stichwort: „Großer Lauschangriff“ – oder dem Abschuss entführter Passagierflugzeuge erschließt sich der Zusammenhang intuitiv recht schnell. Daneben lässt sich der Menschenwürdebezug der Abtreibungskonstellation und ihre verfassungsrechtliche Bewertung auf diese Weise konzis begründen: Das Ungeborene wird im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs, nachdem es freiverantwortlich „in die Welt gesetzt“ worden ist, getötet, ohne die Chance zu erhalten, sich zu entwickeln und zu entfalten.

Jenseits der weit weniger umstrittenen Konstellationen eines Aborts nach Vergewaltigung oder im Falle einer schweren Gesundheits- bzw. Lebensgefahr für die werdende Mutter wird Leben zum Objekt hedonistischer Bequemlichkeit degradiert. Die Schwangere darf demgegenüber ebenso wenig ihrer Subjektqualität beraubt und gewissermaßen zum Objekt des grundrechtlichen Lebensschutzes degradiert werden, sodass zumindest die erwähnten Ausnahmekonstellationen verfassungsrechtlich zwingend sind.

Kurzum: Die Menschenwürde erhält ihre Bedeutung vor allem aus dieser Hintergrundfolie, die sich maßgeblich aus den historischen Erfahrungen mit dem Unrecht des „Dritten Reiches“, also namentlich der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland und Europa staatlich legitimierten und orchestrierten systematischen Begehung schwerster Verbrechen gegen die Menschlichkeit, der physischen Eskalation des Ressentiments und – in brutalster Konsequenz – industriellen Vernichtung menschlichen Lebens. Damit ging regelmäßig die vollständige Negation der Subjektqualität der Opfer, ja ihres Menschseins per se und die Bezeichnung als „Untermenschen“ einher.

Mit Kopftuchverboten hat das alles herzlich wenig zu tun. Die spezifische historische Erfahrung des Nationalsozialismus zwingt in diesem Punkt also nicht zu einem deutschen Sonderweg, sondern schneidet ihn argumentativ ab. Art. 1 Abs. 1 GG verlangt auf Basis seiner besonderen Schutzfunktion und absoluten Ausschlusswirkung für Verfassungsänderungen letztlich wie kaum eine andere Grundgesetzvorschrift eine (verfassungs)-geschichtlich informierte und methodisch tragbare Interpretation. Jenseits aller verfassungsdogmatischer Subtilitäten muss Hintergrund der Deutung des Wortlauts des Grundgesetzes stets die Funktion der Menschenwürde als „letzte Fluchtburg“ für staatliches Handeln bilden, die zu einem restriktiven Verständnis zwingt.

Verfassungsvergleichende Umschau

Der Identitätskern des Grundgesetzes gewinnt seine Substanz bis zu einem gewissen Grad auch aus einer gemeineuropäischen Verfassungsüberlieferung. Schließlich kennen alle westlichen Verfassungsstaaten eine gemeinsame Tradition, die sich in Einzelheiten gewiss unterscheidet, in ihren Kernaspekten allerdings große Ähnlichkeiten aufweist. Illustratives Potenzial bietet deshalb ein verfassungsvergleichender Blick in unsere Nachbarstaaten. Ist die Schweiz ein menschenwürdewidriger Unrechtsstaat, weil es dort eine Initiative zum Minarettverbot gegeben hat? Gilt das ebenso für Frankreich mit seiner strikten Trennung von Staat und Religion, wo Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs untersagt ist? Beruhen die Verfassungsordnungen dieser Staaten damit auf einer systematischen Ausgrenzung religiöser Minderheiten? Mitnichten.

Gerade die Französische Republik und die Schweizerische Eidgenossenschaft kennen eine lange und reichhaltige Grundrechts- und Freiheitstradition. In ähnlicher Weise hat sich die Regierungskoalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS in Österreich erst vor kurzem ein Kopftuchverbot für Kinder auf die Fahnen geschrieben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hielt in einem Urteil von 2015 sogar ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz für zulässig. Ebenso wenig sah die Große Kammer des Gerichtshofes 2014 in teils weitreichenden Verboten der Vollverschleierung einen Verstoß gegen die Konvention. Und das, obwohl die Menschenrechtskonvention die Figur der Menschenwürde ebenfalls kennt – zwar nicht explizit, wohl aber in der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

Den beteiligten Richtern deshalb eine menschenwürdefeindliche Gesinnung zu unterstellen, wäre seltsam. Den naturgemäß vorgebrachten Hinweis auf die Rechtslage in anderen Staaten schiebt das Verwaltungsgericht als vermeintliches Lippenbekenntnis beiseite. Das Verwaltungsgericht Köln flüchtet sich dabei in bloße Unterstellungen und Mutmaßungen.

Auf die Motivation der Protagonisten der AfD kommt es nicht an. Denn sie ändert nichts daran, dass es sich bei der Forderung, das Tragen sichtbarer religiöser Symbole womöglich weitreichenden Restriktionen zu unterwerfen, nicht um prinzipiell illegitime Vorschläge handelt. Die mögliche Verfassungswidrigkeit einer obendrein eher nebulösen Forderung geht nicht mit ihrer Verfassungsfeindlichkeit einher. Gerade der Hinweis auf die Situation andernorts bekräftigt, dass das Postulat einer Menschenwürdeverletzung durch ein wie auch immer geartetes Kopftuchverbot schlechthin absurde Konsequenzen nach sich zieht.

Banalisierung der Menschenwürde

Die Konsequenzen der Begründungslogik des Verwaltungsgerichts sind absurd und, buchstabiert man sie in allen Einzelheiten aus, geradezu abstrus. Die Entscheidung läuft nicht nur auf eine Verwässerung, sondern sogar auf eine Banalisierung und Entwertung der Menschenwürde hinaus. Dabei offenbart sich erneut die problematische Tendenz, immer neue Einzelfragen auf Art. 1 Abs. 1 GG zu beziehen und sie damit vom legitimen politischen Diskurs zu isolieren. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates wären wohl einigermaßen schockiert, wenn sie sähen, was heutzutage der Menschenwürde entnommen wird.

Der Begriff ist unbestimmt und schwierig mit Inhalt zu füllen, das ist keine Frage. Viele der aktuellen Interpretationsansätze geben die Menschenwürde jedoch praktisch der Beliebigkeit preis und degradieren sie zur Leerformel. Das Räsonnement des Verwaltungsgerichts Köln ist nur ein Beispiel für diese problematischen Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur, aber gleichfalls in der Praxis der Verfassungsschutzbehörden.

Das aber ist nicht im Sinne dieses tragenden Pfeilers der bundesrepublikanischen Verfassungsordnung. Der Offenheit des demokratischen Prozesses wäre geholfen, wenn man sich wieder auf das besinnt, wovor Art. 1 Abs. 1 GG eigentlich schützen soll. Kopftuchverbote zählen nicht dazu.

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